Pflegegeld beantragen

Das Pflegegeld ist eine Sozialleistung im Sinne von § 11 SGB I, des ersten Sozialgesetzbuches. Sozialleistungen haben ganz allgemein eine soziale Sicherheit sowie die Sicherstellung des menschenwürdigen Daseins zum Ziel. Im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung als einem Zweig der Sozialversicherung haben Pflegebedürftige im Sinne von § 37 SGB XI anstelle der häuslichen Pflegehilfe den Anspruch darauf, ein Pflegegeld zu beantragen. Der Pflegegeldanspruch setzt voraus, dass es dem Pflegebedürftigen möglich ist, mit dem Pflegegeld gemäß des jeweiligen Pflegegrades die notwendige Grundpflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung „in geeigneter Weise“ sicherzustellen. Das Pflegegeld ist eine Monatszahlung und wird immer an den Pflegebedürftigen als Antragsteller ausgezahlt.

Erster Schritt – Pflegegrad beantragen

Eine Pflegebedürftigkeit wird durch die Pflegekasse festgestellt. Als Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung ist sie der jeweiligen Krankenversicherung angegliedert, in welcher der Betroffene krankenversichert ist. Das ist entweder eine der gesetzlichen Krankenkassen, oder aber eine private Krankenversicherung. Entscheidend ist, dass der Pflegebedürftige aktiv wird. Er muss den Antrag stellen. Weder Kranken- noch Pflegekasse werden von sich aus tätig. Jede Pflegekasse hat ein eigenes „Formular für die Beantragung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach einem der gesetzlichen Pflegegrade“. Dieser Vordruck wird ausgefüllt, vom Antragsteller handschriftlich unterschrieben und an die Pflegekasse geschickt. Das klingt einfacher als es für den Ungeübten ist. Der Pflegebedürftige oder seine Angehörigen sollten sich dabei von einem örtlichen Pflegedienst helfen lassen. Die Pflegekasse beauftragt nach Antragseingang den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, kurz MDK damit, ein Pflegegutachten zu erstellen. Das geschieht zunächst anhand aller bei der Krankenkasse vorliegenden Unterlagen. Im zweiten Schritt besucht der Gutachter den Pflegebedürftigen in dessen heimischem Umfeld, sprich in seiner Wohnung. Dieser Besuchstermin wird vorher schriftlich mitgeteilt. Empfehlenswert ist es, wenn neben dem Pflegebedürftigen auch diejenigen Personen anwesend sind, die ihn aktuell pflegen. Das sind in aller Regel enge Familienangehörige sowie der ortsansässige Pflegedienst. Dieser persönliche Begutachtungstermin ist im Endeffekt ausschlaggebend für das letztendliche Pflegegutachten des MDK. Der MDK-Gutachter fertigt anschließend das Gutachten und übermittelt es an die Pflegekasse. Die entscheidet anhand der Gesamtaktenlage darüber, ob und in welchem Ausmaß eine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Damit verbunden ist auch die Eingruppierung in einer der Pflegegrade. Disee Entscheidung wird dem Antragsteller in einem rechtsmittelfähigen Bescheid mitgeteilt. Rechtsmittelfähig heißt in diesem Sinne, dass der Pflegebedürftige das Recht hat, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen. Dazu hat er vier Wochen lang Zeit. Es ist keineswegs so, dass die Entscheidung der Pflegekasse „klaglos hingenommen werden muss“. Der Widerspruch kann gegen den Bescheid insgesamt oder gegen Teilinhalte eingelegt werden. Wenn zum Beispiel eine Pflegebedürftigkeit anerkannt wird, der Antragsteller jedoch nicht mit dem Pflegegrad einverstanden ist, dann kann dagegen Widerspruch eingelegt werden mit dem Ziel, einem höheren Pflegegrad zugeordnet zu werden.

Zweiter Schritt – Pflegegeld wird ausgezahlt

Ein Pflegegeld wird dann ausgezahlt, wenn Privatpersonen die Pflege übernehmen. Das sind erfahrungsgemäß Familienangehörige oder nahe Verwandte. Darüber hinaus muss die Pflege in der Wohnung des Pflegebedürftigen, also in seinem privaten Umfeld stattfinden. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad I, II, III, IVn oder V. Hierbei wird unterschieden in Pflegebedürftige mit und ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz. Unabhängig davon, wie viel Zeit zwischen der ersten Antragstellung und dem Bescheid der Pflegekasse vergangen ist, wird das bewilligte Pflegegeld rückwirkend ausgezahlt. Aus dem Bescheid ist auch die Zeitdauer der Pflegegeldbewilligung ersichtlich.

Dritter Schritt – Enger Kontakt zur Pflegekasse

Ganz allgemein gilt die Empfehlung, dass der Antragsteller einen guten und direkten Kontakt zu seiner Pflegekasse haben sollte. Die dortigen Mitarbeiter sind ausnahmslos hilfsbereit, wenngleich sie sich an Recht & Gesetz halten müssen. Der Bescheid über die Anerkennung eines Pflegegrades ist sehr bürokratisch abgefasst; für den „Normalbürger“ bleiben auch nach dem zweiten Durchlesen vielerlei Fragen offen. Die zu beantworten ist nicht nur die Aufgabe, sondern auch im Interesse der Pflegekasse. So ist eine der häufigen Fragen, was wann getan werden muss, wenn die Pflegegradanerkennung befristet ist, beispielsweise auf sechs oder zwölf Monate. Damit bei einer Verlängerung auch die Zahlung des Pflegegeldes ohne Unterbrechung weiterläuft, muss der Antragsteller frühzeitig reagieren. Auch hier muss er aktiv werden. Die Pflegekasse braucht ihrerseits mehrere Wochen oder auch einige Monate Zeit für die Bearbeitung. Urlaub und Krankheit sind normale Vorgänge in einem so großen Unternehmen wie der Pflege- oder der Krankenkasse. Dadurch kann sich die Bearbeitung schnell um einige Wochen verzögern. Selbst wenn das Pflegegeld später in einer Summe nachgezahlt wird, so fehlt es dem Pflegebedürftigen dennoch in den Vormonaten auf seinem Konto.

Pflegegeld und Pflegeleistung

In vielen Fällen teilen sich Familienangehörige und der professionelle Pflegedienst die Alltagspflege des Pflegebedürftigen. Der Empfänger des Pflegegeldes kann sich für eins von beidem, oder für eine Kombination aus beidem entscheiden. Die Pflegekasse teilt dann das bewilligte Pflegegeld dementsprechend auf. Als Pflegesachleistung wird der betreffende Anteil direkt an den mobilen Pflegedienst gezahlt, während der Pflegebedürftige das verbleibende Pflegegeld überwiesen bekommt.

Wenngleich der Gesetzgeber den Pflegekassen sowie dem MDK schon vor einigen Jahren Fristen zur beschleunigten Bearbeitung gesetzt hat, so können dennoch mehrere Monate vom Erstantrag des Pflegebedürftigen an vergehen, bis er den Bescheid der Pflegekasse in der Hand hält.