Steuer und Abschreibung
Die Abnutzung von Immobilien über die Jahre kann steuerlich geltend gemacht werden, was die Steuerlast des Eigentümers senkt.
Die Abschreibung für Abnutzung (AfA) einer nicht selbst genutzten Immobilie kann in der Einkommensteuererklärung über einen Zeitraum von 50 Jahren steuerlich geltend gemacht werden. Diese Abschreibung bezieht sich allerdings nur auf das Gebäude und nicht auf den Grundstückanteil, denn Grundstücke nutzen sich nicht ab.
Da der Grundstücksanteil bei einer Pflegeimmobilie recht gering ist, kann ein wesentlich größerer Anteil der Investitionssumme steuerlich abgesetzt werden als bei einer Eigentumswohnung oder einem Einfamilienhaus. Bei regulären Immobilien ist der nicht absetzbare Grundstücksanteil wesentlich größer. Außerdem können das Inventar und die Außenanlagen des Pflegeappartements abgesetzt werden.
Man sollte sich auf jeden Fall vor dem Kauf einer Pflegeimmobilie von einem Steuerberater individuell und kompetent über die Investition beraten lassen.