Makler- und Bauträgerverordnung
Die Makler- und Bauträgerverordnung
Die Makler- und Bauträgerverordnung, kurz MaBV, ist eine aus der Gewerbeverordnung abgeleitete Rechtsverordnung, die beim Kauf einer Pflegeimmobilie oft zur Anwendung kommt. Beim Erwerb einer Immobilie von einem Bauträger schützt die Makler- und Bauträgerverordnung den Immobilienkäufer. Die Gestaltung und Abwicklung von Kaufverträgen zwischen einem Bauträger und dem Erwerber werden in der MaBV genau geregelt.
In erster Linie dient die MaBV der Absicherung von Zahlungen des Kunden an den Bauträger. Denn Kundenzahlungen von einem gewerblichen Bauträger dürfen nur entgegengenommen werden, wenn ein rechtsgültiger Vertrag vorliegt, eine Sicherung der Lastenfreistellung erfolgt ist, eine entsprechende Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen wurde und eine behördliche Baugenehmigung erteilt wurde.
Kommt ein Kaufvertrag zwischen einem Immobilienkäufer und einem Bauträger zustande, ist der Bauträger verpflichtet die Kundengelder entsprechend abzusichern. Der Käufer muss nur Zahlungen entsprechend dem Baufortschritt leisten. Die entgegengenommenen Gelder seiner Kunden dürfen vom Bauträger nur für das jeweilige Bauprojekt verwendet werden und nicht mit Geldern aus anderen Projekten oder Privatvermögen vermischt werden.
Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann der Käufer vom Bauträger eine entsprechende Bürgschaft verlangen. Diese soll die eingebrachten Vermögenswerte des Käufers und die Erbringung der im Kaufvertrag vereinbarten Leistung absichern. Durch eine solche Bürgschaft erhält der Auftraggeber allerdings keine Garantie für die Fertigstellung des Bauprojektes. Sollten schon Zahlungen des Käufers an den Bauträger geleistet worden sein, obwohl das Projekt noch nicht abgeschlossen wurde, sieht die MaBV eine Staffelung bestimmter Zahlungen vor, die sich an einzelnen Bauabschnitten orientiert.
Weichen einzelne Vereinbarungen im Kaufvertrag zwischen einem Bauträger und einem Immobilienerwerber von den Regelungen in der MaBV ab, so sind diese nichtig. Auch die Beurkundung durch einen Notar darf nicht von den Vorgaben der Makler- und Bauträgerverordnung abweichen.