Heimaufsicht
Das Heimgesetz (HeimG) gibt vor, dass alle Arten von Heimen durch die Heimaufsichtsbehörder kontrolliert und beraten werden.
Zu den Heimarten gehören die folgenden Einrichtungen:
- Altenwohn- und Pflegeheime
- Einrichtungen zur Kurzzeitpflege
- Wohnheime der Behindertenhilfe
- Hospize
- Betreutes Wohnen
- Wohngemeinschaften und Wohngruppen
- Übergangseinrichtungen
- Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen
Zu den Aufgaben der Heimaufsicht gehören:
- Kontrolle und Durchsetzung aller gesetzlicher Vorgaben
- Mängelbeseitigung durch Auflagen bzw. Anordnungen
- Qualitätssicherung in der Einrichtung in Bezug auf Betreuung und Pflege
- Kompetente Beratung für Bewohner und Angehörige, Mitarbeiter und Träger der Einrichtung sowohl bei Gründung als auch bei der Leitung des Heimbetriebes
- Abstimmung der Arbeiten zusammen mit den Pflegekassenverbänden, dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen und den Sozialhilfeträgern durch die Bildung von Arbeitsgemeinschaften
- Weiterbildungsmaßnahmen