Heimaufsicht

Das Heimgesetz (HeimG) gibt vor, dass alle Arten von Heimen durch die Heimaufsichtsbehörder kontrolliert und beraten werden.

Zu den Heimarten gehören die folgenden Einrichtungen:

  • Altenwohn- und Pflegeheime
  • Einrichtungen zur Kurzzeitpflege
  • Wohnheime der Behindertenhilfe
  • Hospize
  • Betreutes Wohnen
  • Wohngemeinschaften und Wohngruppen
  • Übergangseinrichtungen
  • Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen

 

Zu den Aufgaben der Heimaufsicht gehören:

  • Kontrolle und Durchsetzung aller gesetzlicher Vorgaben
  • Mängelbeseitigung durch Auflagen bzw. Anordnungen
  • Qualitätssicherung in der Einrichtung in Bezug auf Betreuung und Pflege
  • Kompetente Beratung für Bewohner und Angehörige, Mitarbeiter und Träger der Einrichtung sowohl bei Gründung als auch bei der Leitung des Heimbetriebes
  • Abstimmung der Arbeiten zusammen mit den Pflegekassenverbänden, dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen und den Sozialhilfeträgern durch die Bildung von Arbeitsgemeinschaften
  • Weiterbildungsmaßnahmen