Effektivzins

Effektivzins

Das Wort effektiv heißt im übertragenen Sinne echt, faktisch oder den Tatsachen entsprechend. Das gilt auch für den Effektivzins, den effektiven Jahreszinssatz. Er beinhaltet sämtliche tatsächlichen, in dem Sinne effektiven Kosten im direkten sowie mittelbaren Zusammenhang mit dem betreffenden Kredit oder Darlehen. Insofern ist der Effektivzins die beste und oftmals einzige Möglichkeit für einen direkten Kreditvergleich.

Mehrere Indikatoren als Berechnungsgrundlage

In den Effektivzins fließen mit dem Nominalzinssatz, mit dem Auszahlungskurs mit oder ohne Disagio, mit der Tilgung sowie mit der Zinsbindungsdauer die entscheidenden Faktoren in die Berechnung ein. Nicht im Effektivzins enthalten sind Gebühren für Wertermittlungen und für Schätzungen, Bereitstellungszinsen oder Kontoführungsgebühren, wohl aber alle Arten und Formen an Bearbeitungsgebühren für die Kreditbewilligung.

Gesetzliche Notwendigkeit nach der Preisangabenverordnung

Bei jeder Kreditvergabe ist der Effektivzinssatz, wie es heißt, das Maß der Dinge. Nach § 6 PAngV muss der effektive Jahreszins zwingend angegeben werden. Je nach Angebot von Kredit beziehungsweise Darlehen kann er vorläufig oder endgültig sein. Das ist auch davon abhängig, ob es sich um einen bonitätsabhängigen oder um einen bonitätsunabhängigen Kredit handelt. Um Kredite und Darlehen anhand des Effektivzinses miteinander vergleichen zu können, müssen die Berechnungsgrundlagen identisch und insofern vergleichbar sein. Im Alltag zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer ist der effektive Jahreszins immer schon mathematisch in das Kreditangebot eingerechnet. Der Kundenberater selbst kann keine näheren Informationen dazu geben, wenngleich die einzelnen Kostenarten im § 6 PAngV abschließend aufgelistet sind. Hierzu lautet der Gesetzestext wie folgt: „In die Berechnung des anzugebenden effektiven Jahreszinses sind als Gesamtkosten die vom Verbraucher zu entrichtenden Zinsen und alle sonstigen Kosten einschließlich etwaiger Vermittlungskosten einzubeziehen, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag zu entrichten hat und die dem Darlehensgeber bekannt sind.“ Sinn des Effektivzinses ist es, auch bei den Konsumentendarlehen dem Verbraucher einen objektiven Zinsvergleich zu ermöglichen. Rechtsgrundlage dazu sind die §§ 247, 492 und 494 BGB, des Bürgerlichen Gesetzbuches.