Auflassung

Damit eine sogenannte Auflassung vom Notar beantragt werden kann, um somit die geänderten Eigentumsverhältnisse im Grundbuch eintragen zu lassen, muss vorab eine Auflassungsvormerkung erstellt werden. Diese wird dann im Grundbuch eingetragen und der Verkäufer darf den Käufer nichts Schädigendes mit der Immobilie machen.

Sobald die Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen wird, hat der Käufer dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.

Im Anschluss an die Kaufpreiszahlung und die Beantragung der Auflassung durch den Notar erfolgt die endgültige Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch.